EMAS 2 - Umweltmanagement nach der EG Okö Audit Verordnung - |
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EMAS ist ein Managementsystem, das Unternehmen dabei hilft, ihren betrieblichen Umweltschutz eigenverantwortlich und kontinuierlich zu verbessern. EMAS 2 steht für die englische Bezeichnung des europäischen Umwelt-Audit-Systems Eco-Management and Audit Sheme, auch bekannt unter dem Stichwort Öko-Audit. Als modernes umweltpolitisches Instrument setzt EMAS auf die freiwillige Teilnahme von Unternehmen und geht über die gesetzlichen Regelungen hinaus. An EMAS kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichen Umweltschutz verbessern möchte. Die Novelle der EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS 2) ist am 27. April 2001 in Kraft getreten. Sie erlaubt den Teilnehmern, die EMAS-registriert sind, das EMAS-Logo zu verwenden. Die neue Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 ermöglicht nun allen Organisationen, sich an dem System zu beteiligen. Nach Aufnahme der ISO 14001 in den Anhang der EMAS-Verordnung liegt der wesentlichste Unterschied in der Erstellung der sogenannten Umwelterklärung, die bei der EMAS gefordert wird |
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Die wesentlichen Änderungen EMAS zu EMAS 2 |
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Die wesentlichen Änderungen
von der EMAS (1. Ausgabe) zur EMAS 2 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Das Ziel von EMAS |
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Das Ziel von EMAS ist die Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen durch
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Die Einführung |
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| Zusammengefasst lässt sich
folgender Ablaufplan für die Einführung eines Umweltmanagementsystem
nach den Forderungen der Öko-Audit-Verordnung aufstellen:
Alle Organisationen, die an EMAS teilnehmen, erstellen für die Öffentlichkeit regelmäßig eine Umwelterklärung. Darin werden die eigene Umweltpolitik und das Umweltprogramm mit den konkreten Zielen für die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes festgelegt, verbunden mit einer umfassenden, möglichst zahlenmäßigen Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines jeden Standorts und der bereits erzielten Verbesserungen. |
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Validierung |
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Jede Umwelterklärung muss von einem unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter überprüft werden (Auditierung). Erfüllt sie die strengen Voraussetzungen der EG-Umwelt-Audit-Verordnung, erklärt der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig (Validierung). Die Organisation wird bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in das EMAS-Register eingetragen. Die Eintragung erfolgt unter der Voraussetzung, dass kein Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften vorliegt. |
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Erleichterungen durch Deregulierung |
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Von den im Verwaltungsvollzug gewährten Erleichterungen (Substitution) zu unterscheiden sind Begünstigungen, die unmittelbar in Gesetze oder Verordnungen aufgenommen werden (= Deregulierung). Da die überwiegende Zahl umweltrechtlicher Vorschriften bundesgesetzlich geregelt ist, muss insoweit der Bundesgesetzgeber entsprechende Initiativen einleiten. Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (sog. Artikelgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, Seite 1950) wurden in das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz Ermächtigungsnormen für den Erlass einer EMAS-Privilegierungsverordnung aufgenommen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigungsnormen hat die Bundesregierung am 19. September 2001 einen Entwurf für eine EMAS Privilegierungs-Verordnung vorgelegt (s.u. Ziff. 6. Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben). |
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Nutzenaspekte |
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