EMAS 2 - Umweltmanagement nach der EG Okö Audit Verordnung -

EMAS ist ein Managementsystem, das Unternehmen dabei hilft, ihren betrieblichen Umweltschutz eigenverantwortlich und kontinuierlich zu verbessern. EMAS 2 steht für die englische Bezeichnung des europäischen Umwelt-Audit-Systems „Eco-Management and Audit Sheme“, auch bekannt unter dem Stichwort „Öko-Audit“. Als modernes umweltpolitisches Instrument setzt EMAS auf die freiwillige Teilnahme von Unternehmen und geht über die gesetzlichen Regelungen hinaus. An EMAS kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichen Umweltschutz verbessern möchte.

Die Novelle der EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS 2) ist am 27. April 2001 in Kraft getreten. Sie erlaubt den Teilnehmern, die EMAS-registriert sind, das EMAS-Logo zu verwenden.

Die neue Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 ermöglicht nun allen Organisationen, sich an dem System zu beteiligen. Nach Aufnahme der ISO 14001 in den Anhang der EMAS-Verordnung liegt der wesentlichste Unterschied in der Erstellung der sogenannten Umwelterklärung, die bei der EMAS gefordert wird

Auf einen Blick
EMAS 2 - Öko Audit
Die wesentlichen Änderungen EMAS zu EMAS 2
Das Ziel von EMAS

Die Einführung

Die Validierung
Erleichterungen durch Deregulierung
Nutzenaspekte
   

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Die wesentlichen Änderungen EMAS zu EMAS 2

Die wesentlichen Änderungen von der EMAS (1. Ausgabe) zur EMAS 2 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Starke Anlehnung an die DIN EN ISO 14001
  • Öffnung für alle Organisationen, Verzicht auf die Standortbegrenzung
  • Starke Einbeziehung der Mitarbeiter
  • Verzicht auf die Umweltprüfung bei zertifizierten Unternehmen
  • Jährlich validierte Umwelterklärungen erforderlich
  • Internationale Abstimmung der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen wird mittels „peer reviews“ verbessert; es wird ein neues Zeichen eingeführt, mit dem die eingetragenen Organisationen werben dürfen (Ersatz der bisherigen Regelung)
  • Die Umweltbetriebsprüfung soll auch immer die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften überprüfen („compliance audit“). Die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen sind nicht mehr von den Organisationen frei wählbar, sondern die Leitlinien der Kommission sind zu berücksichtigen
  • In einem neuen Anhang werden detailliertere Anforderungen an die Umwelterklärung vorgegeben (z. B. Darstellung der Beziehung zur Muttergesellschaft, jährliche Aktualisierung, werbliche Verwendung von Auszügen etc.)
  • Eine speziell gedruckte Umwelterklärung ist u. U. nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass interessierte Personen die erforderlichen Informationen erhalten
  • Verschärfung der Anforderungen an die Umweltgutachter und deren Überwachung (jährlich, statt alle drei Jahre)
  • Vor der ersten Validierung müssen mindestens eine Umweltbetriebsprüfung (für die Tätigkeit mit dem höchsten Umweltrisiko) und das Management-Review durchgeführt worden sein
  • Es müssen mehr direkte und indirekte Umweltaspekte und Auswirkungen betrachtet werden (z. B. Verkehr, Kapitalinvestitionen, Planungsentscheidungen)
  • Es wird ein umweltfreundliches Beschaffungswesen gefordert
  • Der finanzielle Aspekt der Umweltmaßnahmen und –auswirkungen (Umweltkosten, Einsparungen, finanzielle Vergünstigungen etc.) sind zu berücksichtigen
 

Das Ziel von EMAS

Das Ziel von EMAS ist die Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen durch

  • die Schaffung und Anwendung von Umweltmanagementsystemen (Übernahme aus der ISO 14001) durch Organisationen
  • eine systematische, objektive und regelmäßige Bewertung dieser Systeme
  • die Information der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise über Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
  • eine stärkere Einbeziehung der Mitarbeiter
 

Die Einführung

Zusammengefasst lässt sich folgender Ablaufplan für die Einführung eines Umweltmanagementsystem nach den Forderungen der Öko-Audit-Verordnung aufstellen:

Alle Organisationen, die an EMAS teilnehmen, erstellen für die Öffentlichkeit regelmäßig eine Umwelterklärung. Darin werden die eigene Umweltpolitik und das Umweltprogramm mit den konkreten Zielen für die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes festgelegt, verbunden mit einer umfassenden, möglichst zahlenmäßigen Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines jeden Standorts und der bereits erzielten Verbesserungen.

 

Validierung

Jede Umwelterklärung muss von einem unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter überprüft werden (Auditierung). Erfüllt sie die strengen Voraussetzungen der EG-Umwelt-Audit-Verordnung, erklärt der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig (Validierung). Die Organisation wird bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in das EMAS-Register eingetragen. Die Eintragung erfolgt unter der Voraussetzung, dass kein Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften vorliegt.

 

Erleichterungen durch Deregulierung 

Von den im Verwaltungsvollzug gewährten Erleichterungen (Substitution) zu unterscheiden sind Begünstigungen, die unmittelbar in Gesetze oder Verordnungen aufgenommen werden (= Deregulierung). Da die überwiegende Zahl umweltrechtlicher Vorschriften bundesgesetzlich geregelt ist, muss insoweit der Bundesgesetzgeber entsprechende Initiativen einleiten.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (sog. „Artikelgesetz“) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, Seite 1950) wurden in das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz Ermächtigungsnormen für den Erlass einer EMAS-Privilegierungsverordnung aufgenommen.

Auf der Grundlage dieser Ermächtigungsnormen hat die Bundesregierung am 19. September 2001 einen Entwurf für eine EMAS Privilegierungs-Verordnung vorgelegt (s.u. Ziff. 6. Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben).

 

Nutzenaspekte 

  • Vorteile bei der Kapitalbeschaffung
  • Verbesserung der Kundenbeziehungen
  • Versicherbarkeit der Umweltrisiken
  • Entlastung der Umwelt
  • Wettbewerbsvorteile
  • Verbesserung der Bonität
  • Festigung der Stellung gegenüber Behörden
  • Stärkung des Ansehens in der Öffentlichkeit
  • Minimierung von Betriebsstörungen (Risikoverringerung)
  • Senkung des Ressourcenverbrauchs
  • Verbesserung der Transparenz
  • Erhöhung der Mitarbeitermotivation
  • Rechtliche Absicherung (gerichtsfeste Organisation)
  • Aufdeckung betrieblicher Schwachstellen